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AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen der Franz Spindler EDV-Beratung GmbH für IT-Leistungen
Inhalt
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich / AGB des Kunden / Änderungen dieser Vertragsbedingungen
II. Bedingungen für die Lieferung von Standardsoftware und Hardware
§ 2 Gegenstand der Lieferungen / Eigentumsvorbehalt
§ 3 Nutzungsrechte
§ 4 Durchführung
§ 5 Vergütung, Zahlungen
III. Gemeinsame Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen
§ 6 Durchführung
§ 7 Unterstützung durch den Kunden
§ 8 Änderung der Aufgabenstellung
§ 9 Nutzungsrechte
IV. Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
§ 10 Lieferung von Programmen
§ 11 Abnahme
V. Ergänzende Bedingungen für die Pflege von Software
§ 12 Gegenstand
§ 13 Fehlerbeseitigung
§ 14 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
§ 15 Pflege von kundenspezifischer Programmierung
§ 16 Vergütung für Softwarepflege
VI. Ergänzende Bedingungen für Schulungen
§ 17 Gegenstand
§ 18 Anmeldung
§ 19 Vergütung, Zahlungen
§ 20 Stornierung
§ 21 Rechte an Unterlagen
VII. Allgemeine Bedingungen
§ 22 Vorbehalt der Selbstbelieferung
§ 23 Vergütung, Zahlungen
§ 24 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
§ 25 Datensicherung
§ 26 Fernbetreuung
§ 27 Auftragsdatenverarbeitung
§ 28 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
§ 29 Haftung
§ 30 Geheimhaltung
§ 31 Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich / AGB des Kunden / Änderungen dieser Vertragsbedingungen
1.1 Die folgenden Vertragsbedingungen gelten für jeden Vertrag, der zwischen dem Kunden und der Franz Spindler EDV-Beratung GmbH (im Folgenden „Franz Spindler EDV-Beratung“ genannt) geschlossen wird.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der Franz Spindler EDV-Beratung, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Franz Spindler EDV-Beratung hat derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
1.3 Die Franz Spindler EDV-Beratung behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden über Änderungen der Vertragsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der Änderungen der Vertragsbedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Vertragsbedingungen als vom Kunden angenommen. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
II. Bedingungen für die Lieferung von Standardsoftware und Hardware
§ 2 Gegenstand der Lieferungen / Eigentumsvorbehalt
2.1 Die Eigenschaften der Hardware und/oder der Software ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation.
2.2 Alle Programme werden in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert.
Die Franz Spindler EDV-Beratung ist verpflichtet, soweit in den von der Franz Spindler EDV-Beratung hergestellten Programmen Schnittstellen zu nicht von der Franz Spindler EDV-Beratung hergestellten Programmen bestehen, dem Kunden die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben. Anpassungen der Schnittstellen in den von der Franz Spindler EDV-Beratung hergestellten Programmen durch die Franz Spindler EDV-Beratung können von den Vertragspartnern jederzeit gesondert vereinbart werden.
2.3 Die Benutzerdokumentation für die Software wird in elektronischer Form auf Datenträger geliefert. Die Benutzerdokumentation für solche Produkte (Hardware und/oder Software), die im Vertrag als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, wird nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert, es sei denn der jeweilige Hersteller liefert sie von sich aus bereits mit. Die Form der Benutzerdokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Hersteller (auf Datenträger gespeichert oder ausgedruckt).
2.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Hardware und die Datenträger mit der Software Eigentum der Franz Spindler EDV-Beratung und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
§ 3 Nutzungsrechte
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde folgende Nutzungsrechte an der von der Franz Spindler EDV-Beratung gelieferten Software:
3.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal Computer sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Zugriffen, das heißt, für die vereinbarte Anzahl von Clients, die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.
3.2 Das Softwarenutzungsrecht gemäß § 3.1 bezieht sich nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten (z.B. Terminal Server) ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Der Kunde darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Kunde eine Lizenz für eine Einplatzversion erworben, dienen die Originaldatenträger (CD ROM, Disketten etc.) als Sicherungskopie. Die Software muss in der von der Franz Spindler EDV-Beratung bzw. dem jeweiligen Hersteller freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Franz Spindler EDV-Beratung die Vornahme dieser Änderungen verweigert oder die Änderungen nur gegen Zahlung einer höheren Vergütung als einer angemessenen Vergütung anbietet. Evtl. Ansprüche des Kunden auf kostenfreie Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung bleiben von Vorstehendem unberührt.
3.4 Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Providing (ASP) darf nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch die Franz Spindler EDV-Beratung erfolgen.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Software, die die Franz Spindler EDV-Beratung auf einem Datenträger ausgeliefert hat, einschließlich ihrer Benutzerdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an einen Dritten weiterzuveräußern. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben.
Der Kunde hat dem neuen Nutzer eine Kopie dieser Vertragsbedingungen zu übergeben; der neue Nutzer hat gegenüber der Franz Spindler EDV-Beratung die Nutzungsrechte gemäß § 3 sowie die Regelungen zum Programmschutz gemäß § 24 schriftlich anzuerkennen.
Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungsrechte auf den neuen Nutzer steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) der Kunde sämtliche bei ihm vorhandenen Installationen und Kopien löscht oder vernichtet, (ii) der Kunde dem neuen Nutzer den von der Franz Spindler EDV-Beratung ausgelieferten Datenträger mit der Software übergibt, (iii) der Kunde der Franz Spindler EDV-Beratung die Übertragung schriftlich anzeigt und (iv) sich der neue Nutzer bei der Franz Spindler EDV-Beratung bzw. über die Franz Spindler EDV-Beratung beim jeweiligen Hersteller als solcher registrieren lässt.
Nach Eintritt der Bedingung gemäß vorstehendem Absatz erwirbt der neue Nutzer die Nutzungsrechte nach diesem Vertrag und tritt damit an die Stelle des Kunden. Gleichzeitig erlöschen alle dem Kunden in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der Software.
Die Nutzungsrechte des Kunden an per Download erworbener Software sind nicht übertragbar.
3.6 Die gemäß § 3 genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er das Entgelt für die Überlassung der Software vollständig entrichtet hat.
§ 4 Durchführung
4.1 Soweit zwischen den Vertragspartnern vereinbart, installiert die Franz Spindler EDV-Beratung Hardware und Software vor Ort. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen.
Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation schriftlich bestätigen.
Die Franz Spindler EDV-Beratung empfiehlt, dass die Mitarbeiter des Kunden, die mit der gelieferten Soft- und/oder Hardware arbeiten sollen, von der Franz Spindler EDV-Beratung geschult werden.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, die Software und/oder Hardware in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter den gegebenen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt.
4.3 Der Kunde wird alle Leistungen der Franz Spindler EDV-Beratung unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Das gilt auch für die Teile der Leistungen, die der Kunde nur gelegentlich einsetzt.
4.4 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 5 Vergütung, Zahlungen
5.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Hardware-Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit ausdrücklich vereinbart enthalten.
5.2 Erhöht oder senkt ein Vorlieferant der Franz Spindler EDV-Beratung einen Listenpreis mit Wirkung für die Franz Spindler EDV-Beratung, kann die Franz Spindler EDV-Beratung die Änderung an den Kunden weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Der Kaufpreis wird nach Lieferung fällig.
5.4 Im Übrigen gelten die Regelungen in § 23.
III. Gemeinsame Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen
§ 6 Durchführung
6.1 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird die Leistungen entsprechend der vereinbarten Aufgabenstellung erbringen.
6.2 Soweit es erforderlich ist, die ursprünglich vereinbarten Anforderungen oder nachträglich vereinbarte Anforderungen (siehe § 8) zu detaillieren, tut die Franz Spindler EDV-Beratung dies mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu innerhalb von zwei (2) Wochen Stellung nehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Detailkonzept als genehmigt. Das genehmigte Detailkonzept ersetzt die bisherige Aufgabenstellung und ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird das Detailkonzept im Laufe seiner Umsetzung bei Bedarf in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern. Der Aufwand der Franz Spindler EDV-Beratung für die in § 6.2 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
§ 7 Unterstützung durch den Kunden
7.1 Der Kunde wird die Franz Spindler EDV-Beratung bei der Durchführung der von der Franz Spindler EDV-Beratung geschuldeten Leistungen unterstützen, soweit dies für die Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. Der Kunde wird der Franz Spindler EDV-Beratung hierbei im notwenigen Maß insbesondere
– Zugang zu eigenen Gebäuden und technischen Einrichtungen;
– Arbeitsplätze und Arbeitsmittel;
– Entwicklungs- sowie Testumgebungen mit ausreichenden Systemzeiten;
– Informationen und Unterlagen; sowie
– Mitarbeiter zur Durchführung der von der Franz Spindler EDV-Beratung geschuldeten Leistungen
zur Verfügung stellen.
7.2 Sofern der Kunde die erforderliche Unterstützung nicht leistet, hat die Franz Spindler EDV-Beratung hieraus resultierende Folgen, insbesondere Verzögerungen, nicht zu vertreten.
§ 8 Änderung der Aufgabenstellung
8.1 Änderungen (einschl. Ergänzungen) der vereinbarten Aufgabenstellung und aller Vereinbarungen, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach dem in diesem § 8 geregelten Verfahren behandelt.
8.2 Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Kunden als auch von der Franz Spindler EDV-Beratung ausgehen. Will der Kunde die Aufgabenstellung ändern, ist die Franz Spindler EDV-Beratung zur Zustimmung verpflichtet, soweit es für die Franz Spindler EDV-Beratung zumutbar ist. Jeder Änderungswunsch ist dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.
8.3 Die Franz Spindler EDV-Beratung untersucht die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich dar. Hierbei wird die Franz Spindler EDV-Beratung insb. Folgendes ausführen:
– Beschreibung der Änderung und ihrer Auswirkung auf andere Vertragsdokumente,
– Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
8.4 Der Aufwand der Franz Spindler EDV-Beratung für die in § 8.3 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
8.5 Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen auswirkt, kann jeder Vertragspartner eine angemessene Anpassung der getroffenen Vereinbarungen verlangen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen.
8.6 Auf der Grundlage der Informationen gemäß § 8.3 wird der Kunde der Franz Spindler EDV-Beratung innerhalb von zwei (2) Wochen verbindlich mitteilen, ob er die Durchführung der Änderung wünscht oder den Vertrag unverändert fortführen möchte. Äußert sich der Kunde binnen dieser Frist nicht, so gilt die Änderung als abgelehnt.
§ 9 Nutzungsrechte
9.1 Soweit Urheberrechte an den von der Franz Spindler EDV-Beratung erstellten Arbeitsergebnissen entstehen, räumt die Franz Spindler EDV-Beratung dem Kunden das Recht ein, die betreffenden Arbeitsergebnisse umfassend für interne Anwendungszwecke zu nutzen.
9.2 Für die Nutzungsrechte an von der Franz Spindler EDV-Beratung überlassener Standardsoftware gilt alleine Abschnitt II, insb. § 3.
IV. Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
§ 10 Lieferung von Programmen
10.1 Die Franz Spindler EDV-Beratung liefert Programme, die auf Wunsch des Kunden durch die Franz Spindler EDV-Beratung modifiziert oder erstellt wurden, in dem jeweils vereinbarten Format (Objektcode oder Quellcode). Soweit kein Format vereinbart ist, liefert die Franz Spindler EDV-Beratung im Objektcode.
Eine Benutzerdokumentation zu diesen Programmen wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
10.2 Standardbausteine, die die Franz Spindler EDV-Beratung in die Programme einbringt, liefert die Franz Spindler EDV-Beratung als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation.
§ 11 Abnahme
11.1 Der Kunde wird die Leistungen der Franz Spindler EDV-Beratung überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei (2) Wochen. Bei Vertragsgemäßheit wird der Kunde nach Ablauf der Prüffrist die Abnahme erklären. Die Leistungen gelten als abgenommen, sobald deren Nutzbarkeit nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer einer Frist von zwei (2) weiteren Wochen nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist.
Die Franz Spindler EDV-Beratung ist bereit, den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen. Der Kunde kann und soll Testfälle dafür unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche stellen.
11.2 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
V. Ergänzende Bedingungen für die Pflege von Software
§ 12 Gegenstand
12.1 Soweit Softwarepflege vereinbart ist, erbringt die Franz Spindler EDV-Beratung die hierzu im Vertrag aufgeführten Leistungen.
12.2 Soweit nicht eine feste Laufzeit für die Softwarepflege vereinbart ist, wird diese von der Franz Spindler EDV-Beratung zunächst für ein (1) Jahr erbracht. Sie verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf durch den Kunden oder die Franz Spindler EDV-Beratung gekündigt wird.
12.3 Die im Rahmen der Softwarepflege vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme und die jeweils vorhergehende Standardversion. Sie enden für die vorhergehende Standardversion frühestens sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Standardversion.
12.4 Etwaige Gewährleistungspflichten der Franz Spindler EDV-Beratung bleiben von den Regelungen zur Softwarepflege unberührt.
§ 13 Fehlerbeseitigung
Soweit Fehlerbeseitigung als Pflegeleistung vereinbart worden ist, gilt:
13.1 Fehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die betreffende Software gemäß den Vereinbarungen der Vertragspartner haben soll oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben muss.
13.2 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gilt § 28 entsprechend.
§ 14 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
Ist im Rahmen der Softwarepflege die Lieferung von weiterentwickelten Versionen der Software vereinbart, gelten folgende Regelungen:
14.1 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird dem Kunden weiterentwickelte Standardversionen (Updates und Upgrades) einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentationen entsprechend § 2.3 nach deren Freigabe durch die Franz Spindler EDV-Beratung zur Verfügung stellen. Das gilt nicht für Erweiterungen oder neue Versionen, die die Franz Spindler EDV-Beratung in ihrer Preisliste als neue Programme gesondert anbietet; insbesondere wird die Franz Spindler EDV-Beratung solche Versionen gesondert anbieten, die aufgrund einer Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen oder Funktionen einen Technologiesprung beinhalten.
Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
14.2 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, auf der er die zu wartenden Programme betreibt, insb. deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu wartenden Programme in ihrer jeweiligen Version erfordern. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden jeweils frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die erforderlich ist. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem die Franz Spindler EDV-Beratung die Programme für diesen freigegeben hat. Der Kunde wird die Franz Spindler EDV-Beratung vorab informieren, wenn der Kunde eine neue Version der benötigten Systemsoftware installieren will.
14.3 Die Franz Spindler EDV-Beratung verpflichtet sich, eine weiterentwickelte Version der zu wartenden Programme zu liefern, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern. Diese Pflicht besteht jedoch nur im Hinblick auf in Deutschland geltende Gesetze und Regelungen.
§ 15 Pflege von kundenspezifischer Programmierung
15.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, ist die Franz Spindler EDV-Beratung auch ohne gesonderte Pflegevereinbarung bereit, die von Franz Spindler EDV-Beratung erstellten Modifikationen, Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu pflegen.
15.2 Wenn für die kundenspezifische Programmierung Pflege gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Die Pflege der kundenspezifischen Programmierung beinhaltet die Übertragung der Programmierung in weiterentwickelte Versionen der zu pflegenden Standardprogramme, bei Bedarf auch die Anpassung von kundenspezifischen Zusatzprogrammen an weiterentwickelte Versionen der zu pflegenden Standardprogramme.
§ 16 Vergütung für Softwarepflege
16.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Vergütung für die Softwarepflege vom Kunden für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen.
16.2 Die Franz Spindler EDV-Beratung ist berechtigt, mit Wirkung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres die Vergütung für Wartung von Software und/oder Hotline-Support unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten zu erhöhen. Die Franz Spindler EDV-Beratung darf eine solche Preiserhöhung jedoch erstmals nach Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres vornehmen, das in die Vertragslaufzeit fällt. Der Kunde ist bei einer solchen Preiserhöhung berechtigt, die betreffende Pflegevereinbarung mit einer Frist von drei (3) Monaten schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann der Kunde jedoch nur innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der betreffenden Erhöhungsankündigung ausüben. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Kunden wirksam wird, gilt die alte Vergütung fort.
VI. Ergänzende Bedingungen für Schulungen
§ 17 Gegenstand
Auf Wunsch des Kunden führt die Franz Spindler EDV-Beratung generelle oder kundenspezifische Schulungen durch. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
§ 18 Anmeldung
Die Anmeldung zu den Schulungen kann nur per Fax oder E-Mail oder über das Internet erfolgen. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird die Anmeldung schriftlich bestätigen. Bei kundenspezifischen Schulungen gilt der Auftrag des Kunden als Anmeldung.
§ 19 Vergütung, Zahlungen
19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Schulungen je Teilnehmer. Die Gebühren werden mit der Anmeldebestätigung durch die Franz Spindler EDV-Beratung fällig.
19.2 Sind Schulungen beauftragt, kann die Franz Spindler EDV-Beratung bei nicht fristgerechtem Eingang der Zahlung den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen bzw. die Durchführung der kundenspezifischen Schulung absagen.
§ 20 Stornierung
20.1 Der Kunde kann für jeden Teilnehmer einer Schulung bis spätestens vierzehn (14) Kalendertage vor Beginn der Schulung die Teilnahme stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Franz Spindler EDV-Beratung 50 % der auf den Teilnehmer entfallenden Teilnahmegebühr in Rechnung stellen; erfolgt eine Stornierung erst einen (1) Arbeitstag vor Beginn der Schulung oder später, kann die Franz Spindler EDV-Beratung die Gebühr voll berechnen. Dies gilt auch bei Nichterscheinen eines Teilnehmers, sofern der absagende Teilnehmer oder der Kunde keinen Ersatzteilnehmer stellt.
Bei kundenspezifischen Schulungen gilt zusätzlich: Der Kunde kann nur bis spätestens einen (1) Monat vor Beginn der Schulungen die Durchführung insgesamt stornieren. Storniert der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Franz Spindler EDV-Beratung 50 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen, es sei denn, der Termin für die Schulung wird einvernehmlich verschoben. Erfolgt eine Stornierung erst drei (3) Arbeitstage vor Beginn, kann die Franz Spindler EDV-Beratung die Gebühr voll berechnen, es sei denn, der Termin für die Schulung wird einvernehmlich verschoben. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird eine Verschiebung nicht unbillig verweigern.
20.2 Die Franz Spindler EDV-Beratung behält sich vor, eine Veranstaltung jederzeit abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder organisatorische bzw. technische Gründe das gebieten, insbesondere wenn der Referent erkrankt ist.
20.3 Die Franz Spindler EDV-Beratung kann Referenten austauschen. In diesem Fall ist der Kunde weder zum Rücktritt von der Schulung noch zur Minderung der Teilnehmergebühr berechtigt.
§ 21 Rechte an Unterlagen
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich die Franz Spindler EDV-Beratung alle Rechte an innerhalb der Schulungen von der Franz Spindler EDV-Beratung übergebenen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese weder vervielfältigen, bearbeiten, noch Dritten übermitteln oder sonst wie zugänglich machen.
VII. Allgemeine Bedingungen
§ 22 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
§ 23 Vergütung, Zahlungen
23.1 Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig.
23.2 Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen der Franz Spindler EDV-Beratung nach Aufwand vergütet.
Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste der Franz Spindler EDV-Beratung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Franz Spindler EDV-Beratung kann monatlich abrechnen.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
23.3 Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.
23.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 24 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
24.1 Der Kunde erkennt an, dass die von der Franz Spindler EDV-Beratung gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse der Franz Spindler EDV-Beratung bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
Falls die Franz Spindler EDV-Beratung dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Franz Spindler EDV-Beratung zugänglich machen. Die Franz Spindler EDV-Beratung darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. Die Franz Spindler EDV-Beratung braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt.
24.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
24.3 Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen.
24.4 Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
§ 25 Datensicherung
25.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich.
25.2 Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen der Franz Spindler EDV-Beratung zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen des Kunden führen, wird die Franz Spindler EDV-Beratung den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen.
§ 26 Fernbetreuung
26.1 Der Kunde wird der Franz Spindler EDV-Beratung auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten.
26.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens der Franz Spindler EDV-Beratung erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
26.3 Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er der Franz Spindler EDV-Beratung den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
§ 27 Auftragsdatenverarbeitung
27.1 Soweit die Franz Spindler EDV-Beratung im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Kundendaten“ genannt), und/oder (ii) die Kundendaten im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der IT-Anlagen des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG).
Die Franz Spindler EDV-Beratung wird die Kundendaten nur in dem Maße nutzen und verarbeiten, wie es für die Erbringung der von der Franz Spindler EDV-Beratung gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen erforderlich ist; entsprechend darf der Kunde nur Weisungen im Rahmen der vertraglichen Pflichten der Franz Spindler EDV-Beratung erteilen.
27.2 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird die Kundendaten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen des BDSG hinaus, hat der Kunde den der Franz Spindler EDV-Beratung hierdurch entstehenden angemessenen Aufwand zu vergüten.
27.3 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Entsprechendes gilt, wenn die Franz Spindler EDV-Beratung erfährt, dass in ihrem Verantwortungsbereich gegen geltendes Datenschutzrecht oder gegen Vereinbarungen aus § 27 verstoßen worden ist.
27.4 Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts im Hinblick auf (i) die Erhebung der Kundendaten, (ii) die Offenlegung der Kundendaten gegenüber der Franz Spindler EDV-Beratung sowie (iii) die von der Franz Spindler EDV-Beratung gemäß Auftrag oder auf Weisung des Kunden vorgenommene Verarbeitung oder Nutzung der Kundendaten.
27.5 Der Kunde stellt die Franz Spindler EDV-Beratung von allen Rechten und Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Franz Spindler EDV-Beratung wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 27.4 geltend machen. Der Kunde übernimmt ferner diejenigen Schäden, die der Franz Spindler EDV-Beratung dadurch entstehen, dass ein Dritter (einschließlich staatlicher Behörden) rechtliche Schritte (gerichtlich oder außergerichtlich) gegen die Franz Spindler EDV-Beratung wegen einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 27.4 einleitet oder unternimmt.
Vorstehende Pflichten des Kunden bestehen nicht, soweit der Kunde die Verletzung der Pflichten aus § 27.4 nicht zu vertreten hat.
27.6 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird nur solche Mitarbeiter einsetzen, die sie vorab gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet hat.
27.7 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die für sie anwendbaren Vorschriften des BDSG zu erfüllen, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen.
27.8 Die Franz Spindler EDV-Beratung ist berechtigt, für die Datenverarbeitung gemäß § 27 Subunternehmer einzusetzen. Soweit die Franz Spindler EDV-Beratung von diesem Recht Gebrauch macht, hat sie sicherzustellen, dass alle ihrer in § 27 dieses Vertrags genannten Pflichten auch von den betreffenden Subunternehmern eingehalten werden.
27.9 Die Franz Spindler EDV-Beratung teilt dem Kunden auf Wunsch die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten mit.
27.10 Die Franz Spindler EDV-Beratung gewährleistet, dass sie die Pflichten aus § 11 Abs. 4 BDSG erfüllt. Insbesondere gewährleistet die Franz Spindler EDV-Beratung, dass ihr Datenschutzbeauftragter und die für sie im Bereich Datenschutzrecht zuständigen Aufsichtsbehörden ihre gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollrechte wahrnehmen können.
27.11 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird alle Kundendaten vertraulich behandeln und sicher verwahren. Sie darf die Kundendaten nicht an Dritte weitergeben, außer der Kunde hat zuvor ausdrücklich zugestimmt.
27.12 Nach Beendigung des Vertrags wird die Franz Spindler EDV-Beratung vom Kunden übergebene Datenträger, die Kundendaten enthalten, an den Kunden zurückgeben; dies gilt nicht, soweit die Franz Spindler EDV-Beratung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrung von Kundendaten verpflichtet ist. Im Falle einer solchen längeren gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Speicherungspflicht wird die Franz Spindler EDV-Beratung die betreffenden Datenträger zurückgeben, sobald das Gesetz dies zulässt.
27.13 Die Franz Spindler EDV-Beratung wird den Kunden auf schriftliches Verlangen des Kunden bei der Wahrung der Rechte der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung, Auskunftserteilung sowie die Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Kundendaten im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Der Kunde hat den der Franz Spindler EDV-Beratung hierdurch entstehenden angemessenen Aufwand zu vergüten.
27.14 Soweit erforderlich, kann sich der Kunde nach vorheriger Abstimmung mit der Franz Spindler EDV-Beratung zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten der Franz Spindler EDV-Beratung bzw. deren Subunternehmer von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen, vorausgesetzt das erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten der Franz Spindler EDV-Beratung bzw. der betreffenden Subunternehmer und ohne Störung des jeweiligen Betriebsablaufs.
Eine Kontrolle gemäß dem vorstehenden Absatz ist insbesondere nicht erforderlich, soweit der Kunde seine Kontrollpflichten gegenüber der Franz Spindler EDV-Beratung aus § 11 BDSG durch schriftliche Auskünfte der Franz Spindler EDV-Beratung erfüllen kann und diese dem Kunden die erforderlichen Auskünfte in ausreichendem Umfang tatsächlich schriftlich erteilt hat.
§ 28 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
28.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Leistungen der Franz Spindler EDV-Beratung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen der Franz Spindler EDV-Beratung schriftlich.
Voraussetzung für alle Ansprüche gegen die Franz Spindler EDV-Beratung ist, dass der betreffende Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Der Kunde hat die Franz Spindler EDV-Beratung im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. bei einem mangelhaften Programm auf Wunsch der Franz Spindler EDV-Beratung das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die die Franz Spindler EDV-Beratung bereitstellt, einzuspielen.
28.2 Die Franz Spindler EDV-Beratung hat Mängel nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung zu beheben (im Folgenden insgesamt „Nacherfüllung“ genannt). Die Franz Spindler EDV-Beratung erbringt die Nacherfüllung in angemessener Frist.
Die Franz Spindler EDV-Beratung wird bei Mängeln, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt.
Die Franz Spindler EDV-Beratung braucht Mängel, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, in jedem Fall erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem die Franz Spindler EDV-Beratung das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für sie objektiv zumutbar ist.
Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann und braucht die Franz Spindler EDV-Beratung der Pflicht zur Nacherfüllung und/oder zur Bereitstellung von Umgehungslösungen gemäß den vorhergehenden Absätzen nur insoweit nachkommen, als dies für die Franz Spindler EDV-Beratung möglich und objektiv zumutbar ist. Die Franz Spindler EDV-Beratung wird sich in dem Fall, dass die Nacherfüllung und/oder die Bereitstellung von Umgehungslösungen für sie nicht möglich und/oder nicht objektiv zumutbar ist, beim Vorlieferanten um Mängelbeseitigung und/oder Bereitstellung von Umgehungslösungen bemühen.
28.3 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
28.4 Die Franz Spindler EDV-Beratung kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat. Dies gilt nicht, soweit die Franz Spindler EDV-Beratung aufgrund einer Pflegevereinbarung mit dem Kunden ohnehin hätte tätig werden müssen.
28.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt zwölf (12) Monate. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist sowie ferner nicht für Körperschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Erweiterung des Benutzungsumfangs oder die Auslieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege führen nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
§ 29 Haftung
29.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Franz Spindler EDV-Beratung (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), gleich aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelverträgen entstehen und die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflicht).
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Franz Spindler EDV-Beratung gedeckt sind, vorausgesetzt der Versicherer hat an die Franz Spindler EDV-Beratung gezahlt. Die Franz Spindler EDV-Beratung verpflichtet sich, die bei Abschluss dieses Vertrags bestehende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung aufrechtzuerhalten.
29.2 Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaf¬tungs-gesetzes bleiben unberührt.
§ 30 Geheimhaltung
30.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder weiterzugeben, auf sonstige Art zu verwerten noch Dritte darüber in Kenntnis zu setzen.
30.2 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die
(a) ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) sind,
(b) die als „vertraulich“ und/oder als „Eigentum/ ... gehörend“ gekennzeichnet sind oder
(c) die der Geber – im Falle mündlicher Information – bei der Mitteilung als vertraulich oder als ihm gehörend bezeichnet oder die er innerhalb von zehn (10) Tagen nach Mitteilung schriftlich so bezeichnet.
30.3 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem vertrauliche Informationen nicht mehr vertraulich sind, hat der Empfänger vertrauliche Information vertraulich zu halten und sie Dritten nicht mitzuteilen. Er muss sie mit derselben Sorgfalt schützen, wie er normalerweise seine eigenen vertraulichen und ihm gehörenden Informationen behandelt, in keinem Fall aber in weniger als in angemessener Weise.
30.4 Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weiterzugeben, die diese zur Durchführung dieses Vertrags bzw. des jeweiligen Einzelauftrags benötigen, und steht dafür ein, dass diese Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Weitergabe entsprechend den Bedingungen dieses Vertrags zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
30.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben alle vertraulichen Informationen in der alleinigen Verfügungsgewalt des Gebers und dürfen vom Empfänger nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, die vom Geber beabsichtigt oder von den Vertragspartnern vereinbart sind. Alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien davon und alle Dokumente, Berichte, Arbeitspapiere oder andere Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten, sind zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte an den Geber zurückzugeben oder zu vernichten: nämlich wenn der Geber das verlangt, wenn der betreffende Einzelauftrag endet oder wenn dieser Vertrag endet. Der Empfänger wird schriftlich bestätigen, dass er diese Pflichten erfüllt hat.
30.6 Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten bestehen nicht bezüglich solcher vertraulicher Informationen,
(a) die der Empfänger zum Zeitpunkt des Empfangs nachweislich bereits kennt oder
(b) die ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden oder
(c) die der Empfänger von einem Dritten ohne weitere Geheimhaltungsverpflichtung und ohne Verletzung dieses § 30 erhält oder
(d) die der Empfänger unabhängig entwickelt oder
(e) die der Empfänger aufgrund Gesetzes bekannt geben muss. Voraussetzung ist, dass der Empfänger den Geber unverzüglich darüber informiert, so dass der Geber gerichtliche oder sonstige angemessene Schutzmaßnahmen treffen kann. Der Empfänger wird nur solche Teile der Vertraulichen Information weitergeben, die er aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung weitergeben muss. Er wird sich intensiv bemühen, die Weitergabe durch gerichtliche oder andere Maßnahmen zu vermeiden.
30.7 Die Beendigung dieses Vertrags beendet nicht die Geheimhaltungspflichten des Empfängers; diese Verpflichtungen bleiben darüber hinaus noch drei (3) Jahre in Kraft.
§ 31 Schlussbestimmungen
31.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
31.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz der Franz Spindler EDV-Beratung.
31.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.12.2009


